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	<title>Aktuelles</title>
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	<description>Neuigkeiten von S&#38;K GmbH.</description>
	<lastBuildDate>Thu, 06 Jan 2011 10:25:48 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Gesundheitsreform 2010</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 10:25:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Wechsel in die private Krankenversicherung </strong></p>
<p>Seit dem 31.12.2010 ist der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) für Sie erheblich leichter geworden! Dies hat der Bundestag u.a. am 12.11.2010 beschlossen. Nachfolgend die Fakten im Überblick:</p>
<ul>
<li>Entfall der 3-Jahresfrist zum 31.12.2010</li>
<li>Wechsel in die private Krankenversicherung möglich, wenn Ihr Gehalt im Jahr 2010 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,00 Euro lag</li>
<li>Auch wenn Sie erstmalig in diesem Jahr in ein Angestellten-verhältnis wechseln, also Berufsanfänger sind, können Sie in die PKV wechseln. Voraussetzung hierfür ist nur, dass Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus dem Jahre 2010 in diesem Jahr voraussichtlich überschreiten werden.</li>
<li>Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 wurde auf 49.500,00 Euro gesenkt.</li>
</ul>
<p><strong>Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung </strong></p>
<p>Seit dem 01.01.2011 wurde der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 % auf 15,5 % erhöht. Davon zahlen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer und Rentner 8,2 %. Da der Arbeitgeberbeitrag zur GKV auf 7,3 % eingefroren wurde, müssen die Arbeitnehmer und Rentner zukünftige Beitragserhöhungen selber übernehmen.</p>
<p><strong>Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung</strong></p>
<p>Die gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen nun Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe erheben. Die Beiträge tragen allein die Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse. Der Sozialausgleich durch den Staat tritt erst in Kraft, wenn der Zusatzbeitrag 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigt.</p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wechsel in die private Krankenversicherung </strong></p>
<p>Seit dem 31.12.2010 ist der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) für Sie erheblich leichter geworden! Dies hat der Bundestag u.a. am 12.11.2010 beschlossen. Nachfolgend die Fakten im Überblick:</p>
<ul>
<li>Entfall der 3-Jahresfrist zum 31.12.2010</li>
<li>Wechsel in die private Krankenversicherung möglich, wenn Ihr Gehalt im Jahr 2010 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,00 Euro lag</li>
<li>Auch wenn Sie erstmalig in diesem Jahr in ein Angestellten-verhältnis wechseln, also Berufsanfänger sind, können Sie in die PKV wechseln. Voraussetzung hierfür ist nur, dass Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus dem Jahre 2010 in diesem Jahr voraussichtlich überschreiten werden.</li>
<li>Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 wurde auf 49.500,00 Euro gesenkt.</li>
</ul>
<p><strong>Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung </strong></p>
<p>Seit dem 01.01.2011 wurde der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 % auf 15,5 % erhöht. Davon zahlen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer und Rentner 8,2 %. Da der Arbeitgeberbeitrag zur GKV auf 7,3 % eingefroren wurde, müssen die Arbeitnehmer und Rentner zukünftige Beitragserhöhungen selber übernehmen.</p>
<p><strong>Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung</strong></p>
<p>Die gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen nun Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe erheben. Die Beiträge tragen allein die Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse. Der Sozialausgleich durch den Staat tritt erst in Kraft, wenn der Zusatzbeitrag 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigt.</p>
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		<title>Bürgerentlastungsgesetz ab 01.01.2010</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 12:49:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geld]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerentlastungsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: left;"><big>D</big>ie steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist neu geregelt. Das Gesetz zur „verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ wurde am 22.07.2009 verkündet und tritt mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft.</p>
<h3 style="text-align: left;">Folgende Regelungen wurden festgelegt:</h3>
<ul style="text-align: left;">
<li>Unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie zur Absicherung der „Basisversorgung“ erforderlich sind (keine Mehrleistungen wie z.B.: Heilpraktikerbehandlungen, 1-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlungen, Zahnersatz bei kieferorthopädischen Leistungen, Beitragsanteile die zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt werden), und die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung.</li>
<li>Begünstigt sind die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten/Lebenspartner sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder.</li>
<li>Erreichen die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Höchstbeträge nicht, können wie bisher in Höhe der Differenz noch Aufwendungen für übrige Vorsorgeaufwendungen ( z.B. Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung, sowie unter bestimmten Umständen auch die private Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden.</li>
<li>Die Höchstgrenzen der abzugsfähigen Beiträge belaufen sich für Angestellte auf 1.900 € und für Selbstständige auf 2.800 € (jeweils eine Erhöhung von 400 €).</li>
<li>Mit einer Günstigerprüfung wird weiterhin – vereinfacht ausgedrückt – das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht „konserviert“ und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommenssteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Beiträge angeben.</li>
</ul>
<h3 style="text-align: left;">Fazit:</h3>
<p style="text-align: left;">In der GKV können die Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (Basisversorgung) von der Steuer abgesetzt werden. In der PKV gilt: Je größer die Familie, desto größer ist die Steuerersparnis.</p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><big>D</big>ie steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist neu geregelt. Das Gesetz zur „verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ wurde am 22.07.2009 verkündet und tritt mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft.</p>
<h3 style="text-align: left;">Folgende Regelungen wurden festgelegt:</h3>
<ul style="text-align: left;">
<li>Unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie zur Absicherung der „Basisversorgung“ erforderlich sind (keine Mehrleistungen wie z.B.: Heilpraktikerbehandlungen, 1-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlungen, Zahnersatz bei kieferorthopädischen Leistungen, Beitragsanteile die zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt werden), und die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung.</li>
<li>Begünstigt sind die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten/Lebenspartner sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder.</li>
<li>Erreichen die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Höchstbeträge nicht, können wie bisher in Höhe der Differenz noch Aufwendungen für übrige Vorsorgeaufwendungen ( z.B. Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung, sowie unter bestimmten Umständen auch die private Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden.</li>
<li>Die Höchstgrenzen der abzugsfähigen Beiträge belaufen sich für Angestellte auf 1.900 € und für Selbstständige auf 2.800 € (jeweils eine Erhöhung von 400 €).</li>
<li>Mit einer Günstigerprüfung wird weiterhin – vereinfacht ausgedrückt – das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht „konserviert“ und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommenssteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Beiträge angeben.</li>
</ul>
<h3 style="text-align: left;">Fazit:</h3>
<p style="text-align: left;">In der GKV können die Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (Basisversorgung) von der Steuer abgesetzt werden. In der PKV gilt: Je größer die Familie, desto größer ist die Steuerersparnis.</p>
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		<item>
		<title>Guten Tag!</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 14:19:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><big>I</big>n unserem neuen Weblog finden Sie ab heute regelmäßig aktuelle Information rund um&#8217;s Geld.</p>
<p><big>S</big>chauen Sie öfter mal vorbei.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><big>I</big>n unserem neuen Weblog finden Sie ab heute regelmäßig aktuelle Information rund um&#8217;s Geld.</p>
<p><big>S</big>chauen Sie öfter mal vorbei.</p>
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